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   VGH Bayern, 23.11.2015 - 3 BV 13.2587   

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VGH Bayern, 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 (https://dejure.org/2015,38493)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 (https://dejure.org/2015,38493)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2015 - 3 BV 13.2587 (https://dejure.org/2015,38493)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten auf Zahlung des Familienzuschlags; Nachzahlungsbegehren einer Beamtin bzgl. des Familienzuschlag ab ihrer Verpartnerung

  • rewis.io

    Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft - Zeitnahe Geltendmachung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayBG Art. 108 Abs. 12; BayBesG Art. 1 Abs. 1
    Anspruch der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten auf Zahlung des Familienzuschlags; Nachzahlungsbegehren einer Beamtin bzgl. des Familienzuschlag ab ihrer Verpartnerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2015 - 3 BV 13.2587
    Zur Begründung wurde auf die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 28. November 2011 vor dem Europäischen Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12 und C-541/12 verwiesen.

    Danach steht das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift, nach der ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs, geltend machen muss, nicht entgegen, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt (vgl. EuGH, U. v. 19.6.2014 - Rs. C-501/12 - ZBR 2014, 306 - juris Rn. 115).

    Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. EuGH, U. v. 19.6.2014 - Rs. C-501/12 - ZBR 2014, 306 - juris Rn. 114 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2015 - 3 BV 13.2587
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags hat (vgl. B. v. 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 - juris).

    Daraus ist ersichtlich, dass mit der Vorschrift dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 (2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 - juris) Rechnung getragen werden soll, wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung vom 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten und Beamtinnen, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt.

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2015 - 3 BV 13.2587
    Dieses Verständnis korrespondiert mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (2 C 48/00 - BVerwGE 114, 350 - juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 11.7.1996 - 2 BvR 571/96 - ZBR 1997, 90 - juris), wonach bei einer unzureichenden Besoldung ein anspruchswahrender Widerspruch auch ohne vorherigen Antrag und dessen Ablehnung durch Verwaltungsakt eingelegt werden kann.
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2015 - 3 BV 13.2587
    Auch hinsichtlich des Begriffs "zeitnahe Geltendmachung" nimmt der bayerische Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug (B. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 - juris).
  • BVerwG, 28.06.2011 - 2 C 40.10

    Zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile; Verzugszinsen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2015 - 3 BV 13.2587
    Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz liegt nicht vor, weil der (zunächst richterrechtlich entwickelte) Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen sowohl für nationale Ansprüche, z. B. für die zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.2011 - 2 C 40/10 - juris) als auch für den hier aus dem Unionsrecht abgeleiteten Anspruch gilt.
  • BVerfG, 11.07.1996 - 2 BvR 571/96

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung in Sachen der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2015 - 3 BV 13.2587
    Dieses Verständnis korrespondiert mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (2 C 48/00 - BVerwGE 114, 350 - juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 11.7.1996 - 2 BvR 571/96 - ZBR 1997, 90 - juris), wonach bei einer unzureichenden Besoldung ein anspruchswahrender Widerspruch auch ohne vorherigen Antrag und dessen Ablehnung durch Verwaltungsakt eingelegt werden kann.
  • VG Würzburg, 14.05.2019 - W 1 K 18.1277

    Nachzahlung eines Familienzuschlags bei Umwandlung einer eingetragenen

    Unter zeitnaher Geltendmachung sei danach zu verstehen, dass Beamte und Beamtinnen ihre Ansprüche während des laufenden Haushaltsjahres gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden sei (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris).

    In der Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung liegt in der vorliegenden Konstellation weder ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz noch eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris).

    Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz liegt nicht vor, weil der (zunächst richterrechtlich entwickelte) Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung sowohl für nationale Ansprüche (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2011 - 2 C 40/10 - juris) als auch für den hier aus dem Unionsrecht abgeleiteten Anspruch gilt (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris).

    Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. EuGH, U.v. 19.6.2014 - Rs. C-501/12 - ZBR 2014, 306 - juris Rn. 114 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, U.v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris; VG Hannover, U.v. 8.10.2013 - 2 A 6560/13 - juris).

    Die Richtlinie wurde ausreichend in das deutsche Recht umgesetzt, da Art. 108 Abs. 10 BayBesG, wie dargestellt, nicht gegen Unionsrecht verstößt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris).

  • VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.2347

    Rückwirkende Zahlung des hälftigen Familienzuschlags bei eingetragener

    Denn die Richtlinie wurde ausreichend in das deutsche Recht umgesetzt, da Art. 108 Abs. 10 BayBesG nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris Rn. 20 ff.).
  • VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884

    Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei Lebenspartnerschaft

    Denn die Richtlinie wurde ausreichend in das deutsche Recht umgesetzt, da Art. 108 Abs. 10 BayBesG nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris Rn. 20 ff.).
  • VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1285

    Familienzuschlag bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

    Denn die Richtlinie wurde ausreichend in das deutsche Recht umgesetzt, da Art. 108 Abs. 10 BayBesG nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris Rn. 20 ff.).
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